Werbeanlagensatzung der Stadt Forst (Lausitz)

Werbeanlagensatzung der Stadt Forst (Lausitz)

(Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über besondere Anforderungen, an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe, den Anbringungsort von Werbeanlagen und den Ausschluss von bestimmten Werbeanlagen, sowie die Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen.)


Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 30.04.2004 einen Satzungsbeschluss nach § 81 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO (Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über besondere Anforderungen, an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe, den Anbringungsort von Werbeanlagen und den Ausschluss von bestimmten Werbeanlagen sowie die Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen) gefasst.


§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung über die besonderen Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der Werbeanlagen sowie den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen gelten für Gebietsbereiche, die auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB beurteilt werden (unbeplanter Innenbereich) bzw. für die Geltungsbereiche von rechtskräftigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB, sowie für die Geltungsbereiche von Bebauungsplangebieten, von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Vorhaben und Erschließungsplangebieten, nicht jedoch für den Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB.

Geltungsbereich für den Fall der besonderen Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen: gesamtes Gemeindegebiet


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

  1. Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen.
  2. Zu den Werbeanlagen zählen Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbeanlagen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
  3. Festsetzungen von Bebauungsplänen, vorhabenbezogenen Bebauungsplangebieten, Vorhaben- und Erschließungsplangebieten zu Werbeanlagen, die auf Grundlage der Brandenburgischen Bauord-nung in der jeweils gültigen Fassung getroffen wurden, bleiben von den Regelungen dieser Satzung unberührt.
  4. Diese Satzung findet keine Anwendung auf Hinweisschilder an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg gem. Richtlinie des MSWV vom 15.08.1997. (Hinweis: ZRi (Zeichenrichtlinie) sowie auf Hinweisschilder für das Radwegenetz, die lediglich der Wegeführung dienen und nicht auf gewerbliche Betriebsstätten hinweisen.


Übergangsregelungen
Auf Bauvorhaben i.S.d. § 2 Nr. 1 bis 4 dieser Satzung, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bauantrag gestellt oder Bauan-zeige erstattet worden ist, sind die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 74), weiter anzuwenden, sofern diese für den Bauherrn günstiger sind.

§ 3 Zulässigkeit von Werbeanlagen (Regelungen über die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen sowie den Ausschluss von Werbeanlagen)

Zum Schutze des Ortsbildes sind über den Regelungsinhalt des § 9 der BbgBO hinaus folgende Bauvorschriften zu erfüllen:

  1. Werbeanlagen sind nach Anordnung, Dimension, Struktur, Material, Form und Farbe in Einklang mit dem Charakter des Quartiers zu bringen.
    Jede Werbeanlage ist im Zusammenhang mit der Gesamtfassade zu gestalten, dabei ist das Material und die Farbe bei genehmigungspflichtigen Werbeanlagen genau zu erläutern.
    Das Überdecken von mehr als 15 Prozent der Außenwände von Traufseiten eines Gebäudes ist durch Werbeanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar an Gebäudefassaden angebracht werden, nicht zulässig. Bei Giebelfassaden ohne Wandöffnungen sollte maximal 1/3 der Wandfläche mit einer oder mehreren Werbeanlagen überdeckt sein.
    Die störende Häufung von Werbeanlagen ist nicht gestattet. Die störende Häufung ist ein räumlich dichtes Nebeneinander von drei oder mehr gleichen oder verschiedenen Anlagen der Außenwerbung innerhalb eines eng begrenzten Wirkungskreises.
    Bei mehr als einer Werbeanlage an einem Geäbude sind Art, Größe, Gestaltung und Anbringungsort aufeinander abzustimmen. Eine Verwechslung der Werbeanlagen mit Sicherheitskennzeichen für die Feuerwehr muss ausgeschlossen sein.
  2. Das Überdecken prägender Bauteile von Gebäuden durch Werbeanlagen ist nicht zulässig. Zu den prägenden Bauteilen von Gebäuden zählen insbesondere Stuckarbeiten, Gesimse, Reliefs u.ä. Die architektonische Gliederung baulicher Anlagen darf nicht gestört werden. Horizontale und vertikale Gliederungsachsen, Dächer, Fenster, Balkone, Erker und Ornamente dürfen nicht überlagert oder verdeckt werden.
  3. Der obere Abschluss von Werbeanlagen an Außenwänden von Gebäuden, einschließlich Garagen, Nebengebäuden u.a. baulichen Anlagen, die sich nicht in Industrie- und Gewerbegebieten befinden, darf in einer Höhe von max. 5 m über der angrenzenden Verkehrsfläche liegen (Maß bezogen auf Oberkante des Schildes).
  4. Ausleger dürfen eine Ansichtsfläche von 0,80 m x 0,80 m, eine Stärke von 0,25 m und eine Gesamtausladung von 0,9 m nicht überschreiten. Die Unterkante der ausladenden Werbeanlage muss mindestens 2,50 m über dem Gehsteig und 0,30 m von der Bordsteinkante entfernt liegen.

    Hinweis:
    Das für den ungehinderten Verkehrsfluss erforderliche Lichtraumprofil der Verkehrsflächen darf auch im ungünstigsten Begegnungsfall durch die Anbringung von Werbeanlagen, speziell Auslegern, nicht eingeschränkt werden (Festlegungen EAE 85/95 u.a.).
  5. Bei drei oder mehr unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen in einem Gebäude oder in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex sind Sammelhinweisanlagen in der Nähe des Eingangs-bereiches des Gebäudes oder Gebäudekomplexes zulässig. Diese Anlagen dürfen einschließlich Konstruktion höchstens 3 m hoch und - senkrecht zur Ansichtsfläche gemessen - 0,25 m tief sein. Die Breite des einzelnen Hinweisschildes innerhalb der Anlage soll höchstens 1,5 m betragen. Ist aufgrund der Zahl der Nutzungen eine Anordnung mehrerer Hinweistafeln nebeneinander erforderlich, so sind Hinweisschilder gleicher Breite zu verwenden. In diesem Fall ist auch eine im Grundriss abgewinkelte Anordnung zulässig.
  6. Werbeanlagen sind so zu errichten bzw. zu befestigen, dass von ihnen keine Gefährdung oder Behinderung, insbesondere des öffentlichen Verkehrs, ausgeht.
  7. Werbeanlagen auf Dächern, Schornsteinen, Böschungen, Bäumen und Leitungsmasten sind nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dächern können im begründeten Einzelfall gestattet werden.
  8. Vor oder in öffentlichen oder privaten Grünflächen oder Freiraumbereichen ist das Aufstellen von Werbeanlagen unzulässig.
  9. Werbeanlagen mit Blink- und Wechsellicht sind nicht zulässig.
  10. An Einfriedungen sind Werbeanlagen zulässig, sofern eine Anbringung am Gebäude oder anderweitig den Zweck des Hinweisschildes nicht erfüllen würde.
  11. Sammelhinweisanlagen mit Hinweisen auf abseits der Hauptverkehrsstraßen liegende Betriebe und Einrichtungen sind an geeigneten Stellen der Hauptverkehrsstraßen (vorzugsweise an Einmündungen der betreffenden Nebenstraßen) zulässig. Diese Anlagen dürfen höchstens 3 m hoch, 1,5 m breit und 0,25 m tief sein.
  12. Werbefahnen sind nur im Hochformat zulässig. Die Höhe der Fahnenmaste darf 8,00 m ab OK Gelände nicht überschreiten. Die Größe wird auf maximal 1,50 m x 5,00 m beschränkt.

§ 4 Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere Anforderungen nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO bestehen

Mit dieser Satzung wird eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen eingeführt, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere Anforderungen i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO bestehen.

Dies trifft auf folgende baugenehmigungsfreie Werbeanlagen zu:

  • Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 Quadratmeter Ansichtsfläche und nicht mehr als 5 m Bauhöhe einschließlich Unterkonstruktion, die den Festsetzungen einer örtlichen Bauvorschrift über die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der Werbeanlagen entsprechen.
  • Die Erlaubnispflicht gilt nicht für baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit zeitlicher Befristung.

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Werbeanlagen i.S.d. § 55 Abs. 8 Nr. 1 BbgBO (Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 2,50 m² Ansichtsfläche).


§ 5 Besondere Anzeigepflicht für baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit zeitlicher Befristung

Auf die Möglichkeit der Einführung einer besonderen Anzeigepflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung befristet errichtet werden dürfen, wird verzichtet.


§ 6 Abweichungen

Bei Werbeanlagen, die nach § 55 BbgBO keiner Baugenehmigung bedürfen, entscheidet die Gemeinde als Sonderordnungsbehörde über die zulässigen Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB.

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baukörpers oder des Ortsbildes eintritt und die Verwirklichung anderweitiger baugestalterischer und städtebaulicher Absichten nicht behindert/erschwert werden.

Zu prüfen ist dabei:

  • Kann dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung in gleicher Weise entsprochen werden ?
  • Werden öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen nicht beeinträchtigt ?
  • Ist die Abweichung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BbgBO vereinbar ?


Für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung gilt § 60 bzw. 61 der Brandenburgischen Bauordnung.
Zu den Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 BbgBO ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.


§ 7 Einreichen von Unterlagen, Bauvorlagen

Sofern das Amt als Sonderordnungsbehörde zuständig ist, ist der Abweichungsantrag, bzw. die Erlaubnis, in zweifacher Ausfertigung beim Amt einzureichen.

Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde amtlich bekannt gemachten Vordrucke sind zu verwenden.

Der Umfang der Unterlagen für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung ung Änderung von Werbeanlagen richtet sich nach der Verordnung über Vorlage und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvor-lagenverordnung - BauVorlV).

Anforderungskatalog:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000
  • Objektbezogener Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung für Werbeanlagen
  • Fotografische Darstellung der Umgebung
  • Sonstige für die Beurteilung erforderliche Bauvorlagen und Nachweise

§ 8 Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

Die Sonderaufsichtsbehörde kann die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung sowie die Beseitigung baulicher Anlagen unter entsprechender Anwendung der §§ 73 und 74 BbgBO anordnen.


§ 9 Zuständigkeiten und Verfahren

Ist die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 BbgBO keiner Baugenehmigung bedürfen, durch örtliche Bauvor-schrift einer Erlaubnispflicht unterworfen, entscheidet die Stadt Forst (Lausitz). Die gleiche Zuständigkeitsregelung gilt für Abweichung von örtlichen Bauvorschriften i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO.

Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt Forst (Lausitz) zu beantragen.

Mit der Errichtung, Herstellung der Werbeanlage darf begonnen werden nach Vorlage des Abweichungsbescheides bzw. nach Vorlage des Bescheides zur erteilten Erlaubnis.

Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften der Brandenburgischen Bauordnung.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem § 3 Nr. 1 bis 12 sowie dem § 4 und dem § 6 dieser Satzung zuwiderhandelt.

Des Weiteren handelt gemäß § 79 Abs. 4 BbgBO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach der Brandenburgischen Bauordnung vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 BbgBO im Falle des § 79 Abs. 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Ist die Gemeinde nach § 53 als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.


§ 11 Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie aufgrund der §§ 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig ist.

Die Gebühren sind nach der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung-BauGebO) zu bestimmen. Die Bemessung erfolgt nach der Anlage 1 dieser Verordnung:

A u s z u g :

Tarifstelle 12
Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61


Tarifstelle 12.1
Gegenstand der Amtshandlung
Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Abs. 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
je Ausnahme oder Abweichung: 50 Euro

Tarifstelle 12.2
Gegenstand der Amtshandlung
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2, letzter Halbsatz, BauGB bei baulichen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen je Befreiung 100 bis 250 Euro

Tarifstelle 12.3
Gegenstand der Amtshandlung
Baueinstellungsanordnung für bauliche Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen:100 Euro

Tarifstelle 12.4
Gegenstand der Amtshandlung Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen: 100 bis 250 Euro

Tarifstelle 12.5
Gegenstand der Amtshandlung
In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen je Werbeanlage: 100 bis 250 Euro

Tarifstelle 12.6
Gegenstand der Amtshandlung
Vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB
Gebühr: kostenfrei

Tarifstelle 12.7
Gegenstand der Amtshandlung
Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
Gebühr nach Tarifstelle 1.3.1 und 1.3.2

Die Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung-BauGebO) ist anzuwenden.


§ 12 Betreten von Grundstücken

Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.


§ 13 Rechtsnachfolge

Anordnungen der Sonderaufsichtsbehörde sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.


§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Zulässigkeit von Werbeanlagen an Gebäuden und baulichen Anlagen in der Stadt Forst (Lausitz) (Satzungsbeschluss vom 26.06.1998 zur 3. Änderung – in Kraft getreten am 19.09.1998) außer Kraft.

Forst (Lausitz), den 04.05.2004


Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister


Satzung: Neufassung
Beschluss: 30.04.2004
Ausfertigung: 04.05.2004
Inkrafttreten: 25.09.2004

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