Dienstag, 06. Oktober 2020 | Allgemeines Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa vom 05.10.2020
Die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt in der Lausitzer Rundschau am 06.10.2020 und tritt einen Tag nach der Bekanntgabe am 07.10.2020 in Kraft.Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zur Festlegung eines gefährdeten Gebietes, eines Kerngebietes sowie einer Pufferzone zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen vom 05.10.2020 - Der Landrat -
Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa wird gemäß § 14 d Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) nachfolgend angeordnet und bekannt gegeben:
Festlegung der Restriktionsgebiete
Es wird ein gefährdetes Gebiet festgelegt.
Es sind folgende Gemarkungen im gefährdeten Gebiet betroffen:
Atterwasch, Bärenklau, Drewitz, Grabko, Grano, Groß Gastrose, Guben, Bresinchen, Deulowitz, Schlagsdorf, Kerkwitz, Krayne, Lübbinchen, Pinnow, Reicherskreuz, Schenkendöbern, Staakow, Tauer, Schönhöhe, Preilack, Peitz und Jänschwalde
Im gefährdeten Gebiet wird ein Kerngebiet festgelegt.
Das Kerngebiet umfasst Teile der Gemarkungen Sembten, Groß Drewitz, Lauschütz und ist wie folgt (vor Ort ersichtlich durch einen Wildschweinabwehrzaun) eingegrenzt:
Beginnend von der Kreisgrenze zum Landkreis Oder Spree an der B112 Ortsumgehung Guben nach Südwesten ausgehend
- parallel zur Bundesstraße auf einem Wirtschaftsweg bis zur Kreisstraße K 7147,
- die Kreisstraße vor der Brücke querend (welche die Bundesstraße überquert),
- den Wirtschaftsweg nach Südosten bis zurück zur Bundesstraße folgend,
- ca. 230 m nach Süden parallel zur Bundesstraße bis zum Weg am Waldrand verlaufend,
- am Waldrand abbiegend nach Westen – diesem Weg für ca. 3 km bis zur L46 „Lauschützer Mühle“ folgend
- anschließend Richtung Norden abbiegend in Richtung Groß Drewitz auf der K7146 bis Groß Drewitz,
- die Ortslage Groß Drewitz nach Norden passierend,
- am Ortsausgang auf dem Henzendorfer Weg nach Norden für 1 km bis zum Abzweig Göhlen Vorwerk folgend,
- ab dem Abzweig Göhlen Vorwerk nach Norden ca. 900 m bis zur Zufahrt Göhlen Vorwerk,
- abbiegend nach Osten bis Göhlen Vorwerk,
- in nördlicher Richtung ca. 1,4 km bis zur Landkreisgrenze zum Landkreis Oder Spree.
Das gefährdete Gebiet umschließend wird eine Pufferzone festgelegt. Diese umfasst für den Landkreis Spree-Neiße und die Stadt Cottbus folgende Gemarkungen:
In der Stadt Cottbus: Dissenchen, Döbbrick, Merzdorf, Saspow, Schmellwitz, Sielow, Willmersdorf
Im Landkreis Spree-Neiße: Bärenbrück, Bohrau, Briesen, Briesnig, Dissen, Drachhausen, Drehnow, Fehrow, Forst (Lausitz), Gosda, Grießen, Grötsch, Groß Bademeusel, Groß Jamno, Groß Schacksdorf, Haasow, Heinersbrück, Horno, Jämlitz, Jerischke, Kathlow, Klein Bademeusel, Klein Düben, Klein Jamno, Maust, Mulknitz, Naundorf, Neuendorf, Schmogrow, Striesow, Tschernitz , Turnow, Weißagk
Die als Anlage beigefügte Karte der Restriktionsgebiete ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Die vorübergehende Errichtung von wildschweinsicheren Zäunen in den Restriktionsgebieten ist zu dulden. Der detaillierte Zaunverlauf ist der beigefügten Karte zu entnehmen.
Angeordnete Maßregeln für die einzelnen Restriktionsgebiete und Hinweise auf gesetzliche Pflichten
Für das gefährdete Gebiet- hierzu zählt auch das Kerngebiet- ordne ich vorläufig folgendes an:
1. Es gilt ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten. Jagden als Mittel der Tierseu-chenbekämpfung erfolgen nur unter Anordnung des Amtstierarztes des Landkreises Spree-Neiße in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde.
2. Es ist eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen und geeignete Hilfsmittel ist zu dulden.
Die Kadaversuche erfolgt auch durch Einsatz von Hunden und Hundeführern/ Hundeführerinnen und ist von den Jagdausübungsberechtigten zu unterstützen und zu dulden.
3. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unverzüglich unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen.
4. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei Maßnahmen der Seuchenbekämpfung (z.B. der Fallwildsuche) verwendet werden, sind zu reinigen und -im Falle von Gegenständen- mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
5. Jede Person ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde, im gefährdeten Gebiet nicht frei herumlaufen (Leinenzwang).
6. Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist gegenwärtig untersagt. Ausgenommen hiervon sind Weidehaltungen.
7. Veranstaltungen mit Schweinen sind verboten.
8. Auf landwirtschaftlichen Flächen sind nach Anordnung des Amtstierarztes durch den Landwirt Jagdschneisen/Brachflächen anzulegen.
Maßnahmen, die Kraft Gesetz im gefährdeten Gebiet gelten:
9. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen aus dem gefährdeten Gebiet ist untersagt.
10. Das Verbringen von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, welche aus dem gefährdeten Gebiet stammen, ist verboten.
11. Tierische Nebenprodukte von Wildschweinen aus dem gefährdeten Gebiet dürfen nicht innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden.
12. Schweinehalter haben
a.) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen,
b.) verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, unverzüglich auf das Virus der Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
c.) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, (Entzug der Genehmigungen für Freilandhaltungen, Verbot von Auslaufhaltungen),
d.) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
e.) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
f.) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
13. Es ist verboten Schweine auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, zu treiben.
14. Es ist verboten, Gras, Heu und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen wurde, zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine zu verwenden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
15. Schweine dürfen in oder aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen.
16. Schweine dürfen aus einem Betrieb, der in einem Gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
17. Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch-, Schweinefleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen, Embryonen, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Schweinen, die in einem Betrieb im gefährdeten Gebiet gehalten worden sind, sind untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
18. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
19. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sind, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
Für das Kerngebiet ordne ich über die Anordnungen für das gefährdete Gebiet hinaus vorläufig Folgendes an:
20. Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft wird untersagt.
Ausnahmen von diesem Verbot können in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde erteilt werden.
Von diesem Verbot ausgenommen ist das Betreten oder Befahren des Waldes und der offenen Landschaft aufgrund von Gefahr im Verzug.
Für die Pufferzone ordne ich vorläufig Folgendes an:
21. Schweinehalter haben unverzüglich:
a.) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes zu melden,
b.) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, (Entzug der Genehmigungen für Freilandhaltungen, Verbot von Auslaufhaltungen),
c.) verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, unverzüglich auf das Virus der Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
d.) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
e.) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
f.) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
22. Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden.
23. Der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins ist in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 a der VO (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Die unschädliche Beseitigung ist durch Abgabe des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweins in hierfür vorgesehenen Kadavertonnen an festgelegten Standorten zu erfolgen.
24. Bewegungsjagden sind verboten. Erntejagden sowie Einzel- und Gruppenansitzjagden sind von diesem Verbot ausgenommen.
25. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden, sind zu reinigen und (im Falle von Gegenständen) mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Bei Hunden hat dies durch ihren Halter und im Falle der Gegenstände durch den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
26. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
27. Gras, Heu und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der Pufferzone gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert oder mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
28. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
Maßnahmen, die Kraft Gesetz in der Pufferzone gelten:
29. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen (Anzeigepflicht von Fallwild)
30. Jedes erlegte Wildschwein ist unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Es ist ein Begleitschein nach Muster des Wildursprungsscheins auszustellen.
31. Von jedem erlegten Wildschwein sind unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und der zuständigen Behörde bzw. einer benannten Stelle zuzuführen. Der Jagdausübungsberechtige hat den Tierkörper und den Aufbruch bis zum Vorliegen des Probenergebnisses in der Pufferzone aufzubewahren.
32. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt.
33. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen aus der Pufferzone ist untersagt.
34. Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von Schweinen, Eizellen und Embryonen aus Betrieben in der Pufferzone ist untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich zu beantragen.
Sofortige Vollziehbarkeit
Die sofortige Vollziehung der genannten Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Widerspruch und Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtliche Würdigung
Entsprechend § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ist der Landkreis Spree-Neiße /Wokrejs Sprjewja-Nysa die für die Durchführung des TierGesG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständige Behörde.
Der Landkreis Spree-Neiße nimmt seit dem 1. April 2013 gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Stadt Cottbus vom 31.01.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 06.03.2013, Nr. 9, S. 501, die Aufgaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Produktion und Förderung, des Tierschutzes, der Lebensmittel-, Futter-mittel- und Handelsklassenüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln auch für die Stadt Cottbus wahr.
Entsprechend § 14d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SchwPestV wurde durch die zuständige Behörde ein Gebiet um den Fundort als gefährdetes Gebiet sowie ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone festgelegt. Entsprechend § 14d Abs. 2a S. 1 SchwPestV wurde innerhalb des gefährdeten Gebietes um den Fundort des ersten verendet aufgefundenen und labordiagnostisch positiv bestätigten Wildschweinkadavers ein Kerngebiet festgelegt, um zu vermeiden, dass möglicherweise weitere infizierte Tiere aus dem Kerngebiet auswandern und die ASP verbreiten. Durch die intensive Suche nach Wildschweinkadavern in diesem begrenzten Gebiet sowie die daraus folgende zeitnahe Entsorgung möglichst aller Kadaver infizierter Wildschweine als Infektionsquelle, soll der Infektionsdruck auch in den übrigen Restriktionszonen reduziert werden.
Gemäß § 14d Abs. 2b Nr. 2 SchwPestV kann das Veterinäramt als zuständige Behörde für das Kerngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung.
Nach § 14d Abs. 2c Nr. 1 bis Nr. 3 SchwPestV kann die zuständige Behörde zusätzlich, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für das gefährdete Gebiet und die Pufferzone Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht, oder bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.
Durch die Umzäunung des Kerngebietes sollen potentiell infizierte Wildschweine zumindest kurzfristig in diesem räumlich eng begrenzten Gebiet gehalten werden, um eine Verbreitung der Tierseuche über das Kerngebiet hinaus zu verhindern. Erkranktes Schwarzwild soll ebenfalls in diesem räumlich begrenzten Gebiet gehalten werden und dadurch eine Einschleppung der Tierseuche in andere Gebiete vermieden werden. Hintergrund ist die stark bewaldete und landwirtschaftlich geprägte Region, die eine effiziente und zeitnahe Bekämpfung der Tierseuche durch Abschottung der infiziert aufgefundenen Wildschweinkadaver in einem umzäunten Kerngebiet erfordern, um einen Eintrag in weitere durch starke Bewaldung schwer zugängliche Regionen zu erschweren bzw. zu unterbinden.
Nach § 14l S.&bsp;2 Schweinepest-Verordnung kann die zuständige Behörde Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j ergreifen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, wenn die ASP innerhalb einer Entfernung von 100 km von der deutschen Grenze festgestellt wurde.
Bereits im März 2020 wurde ein ASP-infiziertes Schwein auf polnischem Gebiet 10,5 km von der deutschen Grenze entfernt aufgefunden. Zuletzt wurde am 16. September 2020 ein ASP-infiziertes Wild-schwein auf polnischem Staatsgebiet knapp 20 km von der deutschen Grenze entfernt gefunden (ADNS-Nr.:2020/3255). Darüber hinaus weist der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (2014/709/EU) in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1211 vom 20. August 2020 mehrere von ASP betroffene Gebiete innerhalb einer Entfernung von unter 100 km von der deutschen Staatsgrenze, insbesondere vom Landkreis Spree-Neiße, aus. Gemäß § 14l S. 2 Schweinepest-Verordnung können somit die Maßnahmen nach § 14d Abs. 2c Schweinepest-Verordnung ergriffen werden, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Eine Zäunung zur polnischen Staatsgrenze hin, ist aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich. In Westpolen werden fortlaufend ASP-Fälle bei Wildschweinen nachgewiesen. Die Lage hat sich aufgrund der in 2020 gegenüber 2019 bereits registrierten hohen Zahl von ASP-Fällen bei Wildschweinen verschärft. Angesichts dieser Seuchenlage sind Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der latenten Gefahr der Einschleppung der ASP durch infizierte Wildschweine aus Westpolen fachlich geboten.
Das Einschleppungsrisiko ist zudem dadurch erhöht, dass die Bekämpfung der ASP in Westpolen derzeit nicht zu einer Eindämmung des Seuchengeschehens führt. Es ist zu befürchten, dass auch in anderen Gebieten Polens grenznah zu Deutschland bereits infizierte Wildschweine vorhanden sind. Im Sinne des § 14d Abs. 2c Schweinepest-Verordnung halten sich in Westpolen Wildschweine auf, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das ASP-Virus aufgenommen haben.
Anhand der Grenznähe des Ausbruchs, des Wanderverhaltens der Wildschweine, der unübersichtlichen ASP-Situation in Westpolen, der Risikoeinschätzung des FLI (hohes Einschleppungsrisiko) und des Ergebnisses der Mission der Sachverständigen der KOM ist eine Umzäunung unerlässlich.
Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung wurde gemäß § 14a Abs. 10 SchwPestV im ge-fährdeten Gebiet die Ausübung der Jagd auf alle Tierarten untersagt, um keine Verbreitung der Tierseuche durch Beunruhigung des Wildes, insbesondere des Schwarzwildes zu beför-dern und die Tiere bevorzugt im gefährdeten Gebiet zu halten.
Gemäß § 14d Abs. 5a S. 1 Nr. 1 und 2 SchwPestV kann das Veterinäramt als zuständige Behörde aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten sowie anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.
Die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen soll zunächst aufgrund der akuten Infektionslage im gefährdeten Gebiet untersagt bleiben, um eine Beunruhigung des Wildes, insbesondere des Schwarzwildes und damit eine Verbreitung der ASP über das gefährdete Gebiet hinaus zu verhindern. Schwarzwild hält sich als Rückzugs- und Futterort neben Waldgebieten auch gerne auf bestellten Feldern auf. Das erhöhte Futterangebot der bestellten Felder lockt Schwarzwild zudem an und hält die ggf. infizierten Rotten in einem begrenzten Gebiet. Zudem soll ein Untergraben von virustragenden Kadaverresten durch landwirtschaftliche Tätigkeiten unterbunden werden.
Gemäß § 14d Abs. 5b S. 1 und 2 SchwPestV kann das Veterinäramt als zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. Kann der Jagdausübungsberechtigte eine unverzügliche und wirksame Suche nicht sicherstellen hat er eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken. Entsprechend § 14e Abs. 1 Nr. d SchwPestV wurden die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts dem Veterinäramt anzuzeigen.
Eine schnelle und systematische Suche soll bewirken, dass in dem gefährdeten Gebiet schnellstmöglich alle weiteren, an der Tierseuche verendeten Wildschweine aufgefunden werden, um durch eine anschließende, restlose Entfernung ggf. weiterer aufgefundener Wildschweinkadaver die Infektionsquellen aus dem gefährdeten Gebiet zu beseitigen und auf diese Weise die Verbreitung der Tierseuche über das gefährdete Gebiet hinaus zu verhindern. Eine Suche und Beseitigung infizierter, verendeter Wildschweinkadaver bzw. der Reste aus dem Revier ist zeitnah und umfassend durchzuführen, da diese aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus über lange Zeiträume ein Virusreservoir und somit eine Infektionsquelle für gesunde Wildschweine darstellen.
Zur Vermeidung der Verschleppung der ASP ordnet die zuständige Behörde nach § 14c Abs. 7 SchwPestV hiermit an, dass Hunde im gefährdeten Gebiet nicht frei umherlaufen dürfen.
Das Virus ist sehr widerstandsfähig und kann auch über andere, indirekte Übertragungswege verbreitet werden. Hierzu zählt z.B. die Bereifung von Fahrzeugen, kontaminierte Ausrüs-tungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, herumstreunende Tiere, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung und Schuhe etc. Die Restriktionsgebiete im Land-kreis Spree-Neiße sind geprägt durch Wälder und Felder, die durch den unbefestigten Boden eine unerkannte Verschleppung über indirekte Wege begünstigen. Die angeordneten Maßnahmen sollen eine Verschleppung des Virus aus dem gefährdeten Gebiet heraus über diese Wege verhindern.
Gemäß § 14d Abs. 2b Nr. ,1 SchwPestV kann das Veterinäramt als zuständige Behörde für das Kerngebiet über die Maßregeln des gefährdetn Gebietes hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr im Kerngebiet verbieten.
Die Beschränkung des Fahrzeug- und Personenverkehrs im Wald und den Bereichen der offenen Landschaft des Kerngebiets soll das Risiko einer unerkannten Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest gerade über die benannten indirekten Infektionswege durch eine ggf. unbeschränkte Anzahl an tierseuchenrechtlich Unkundigen verhindern. Zudem soll die zur Bekämpfung der Tierseuche zwingend notwendige Suche und Beseitigung infizierter Kadaver ungehindert zeitnah ermöglicht werden.
Dabei meint „offene Landschaft“ in diesem Zusammenhang Feld und Flur außerhalb ge-schlossener Ortslagen und außerhalb von Ortschaften liegenden Wohnbebauungszusammenhängen sowie Felder, Wiesen und Ackerflächen.
Unter Anwendung des § 14d Abs. 5c SchwPestV wurde durch die zuständige Behörde das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft im Kerngebiet untersagt.
Hintergrund dieser Maßregel ist, zum einen keine Störung der Tiere -insbesondere des Schwarzwildes- zu verursachen, um keine Verschleppung des Virus aus dem Kerngebiet zu begünstigen als auch andererseits keine unerkannte Verbreitung des Virus über indirekte Übertragungswege durch eine Vielzahl von Privatpersonen zu befördern. Das ASP-Virus weist eine hohe Widerstandsfähigkeit in der Umwelt auf. Im blutverseuchten Erdboden ist es bis zu 205 Tage, an Holzteilen bis zu 190 Tagen überlebensfähig. Verendete Schwarzwild-kadaver sind über viele Wochen, streckenweise bis zu einem halben Jahr infektiös. Die un-erkannte Verschleppung des Virus durch Erdreich u.Ä. an Schuhwerk soll durch das Betretungsverbot vermieden werden.
Zudem soll die Suche und Bergung von infiziertem, verendetem Schwarzwild durch das beauftragte Personal nicht unnötig behindert werden.
Die für das gefährdete Gebiet angeordneten Maßregeln können aus Gründen der Tierseu-chenbekämpfung gemäß § 14d Abs. 8 i.V.m. Abs. 4, 5, 5b und 6 SchwPestV auch für die Pufferzone angeordnet werden.
Die ASP stellt aufgrund der Übertragbarkeit vom Wildschwein auf Hausschweine und unter-einander als auch der hohen Mortalitätsrate bei einem Infektionsgeschehen gerade für die Schweinemastbetriebe bzw. Hausschweinbesitzer eine erhebliche Gefahr dar. Auch in der festgelegten Pufferzone befinden sich Schweinehaltungen. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Halter von Schweinen muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Freilandhaltungen sind hier besonders gefährdet, aber auch konventionelle Betriebe müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen ergreifen (z.B. wildschweinsichere Umzäunung des Betriebsgeländes; unzugängliche Lagerung von Futtermitteln und Einstreu). ASP wird überwiegend direkt über Blut und Körperflüssigkeiten erkrankter Tiere, z B. von Wildschweinen übertragen. Futtermittel müssen im Betrieb so gelagert werden, dass sie gegen Kontamination geschützt sind. Dies bedeutet insoweit eine für Wildschweine unzugängliche Lagerung von Rohware, Endprodukten und Futtermitteln.
Bewegungsjagden sind auch in der Pufferzone untersagt, um eine Störung des Schwarzwil-des und Ausbreitung der Tierseuche zu vermeiden. Erntejagden und Einzel- sowie Gruppenansitzjagden sind zulässig, da diese der gezielten Reduzierung der Schwarzwildpopulationen dienen, die eine Verhinderung einer weiteren Verbreitung des ASP-Virus unterstützt.
Gemäß § 14d Abs. 8 i.V.m. Abs. 5 Nr. 5 SchwPestV wurde auch für die Pufferzone angeordnet, dass Gras, Heu und Stroh, das in der Pufferzone gewonnen worden ist, nicht zur Verfüt-terung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden darf. (Hiervon ausgenommen ist Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der Pufferzone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.)
Das ASP-Virus weist eine hohe Widerstandsfähigkeit in der Umwelt auf, insbesondere ist es im Erdboden bis zu 205 Tage überlebensfähig, weist aber auch eine hohe Resistenz gegenüber Erhitzungsprozessen und aufgrund der hohen ph-Stabilität auch gegen Chemikalien-einwirkung auf. Vor diesem Hintergrund ist zur Desinfektion von Gras, Heu und Stroh eine Hitzebehandlung bei mindestens 70° C für mindestens 30 Minuten zwingend erforderlich. Für andere Tierarten ist eine uneingeschränkte Nutzung möglich.
Auch diese Maßregel dient, in Anbetracht des noch immer hoch aktiven Infektionsgesche-hens, vor allem der aktuell noch anhaltenden Ausbreitung der Gebietskulisse der ASP, dem Schutz der in der Pufferzone bestehenden Hausschweinbestände und damit u.a. dem Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage der Tierhalter als auch der dauerhaften Eindämmung des Virus vor einer indirekten Verbreitung.
Die getroffenen Maßnahmen stehen nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine Weiterverbreitung des Tierseuchenerregers zu verhindern. Durch eine vermehrte Infektion der Wildschweine, die bisher teilweise in der Nähe von Ortschaften verendet sind, besteht das Risiko einer Erkrankung auch der in den Restriktionsgebieten gehaltenen Hausschweinbestände, insbesondere bei Freilandhaltungen, welche die Keulung des gesamten Hausschweinbestandes nach sich ziehen könnte. Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen -auch für nicht von der Krankheit betroffene Be-triebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region, sowie landesweit. Die getroffenen Maßnahmen sind erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, die Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens der Verbreitung entgegenzuwirken. Die Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zu einem persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht.
Die zeitlich und räumlich überschaubar befristeten Beschränkungen der individuellen Bewegungs- und Handlungsfreiheit und auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.
Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, um eine schnellstmögliche Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche zu ermöglichen und die Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen, um hohe wirtschaftliche Verluste zu verhindern. Durch den Zeitverzug, der im Falle der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs auftreten würde, könnte es zur Weiterverbreitung des Erregers kommen.
Rechtsgrundlagen:
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.6nbsp;Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen Tiergesundheitsgesetzes - TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2001 (GVBl.6nbsp;I/02 Nr. 2 S. 14) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16 Nr. 5)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Karte Restriktionszonen und Wildschweinabwehrzäune
gemäß Tierseuchenallgemeinverfügung vom 05.10.2020
Forst (Lausitz), 05.10.2020
Im Auftrag
K.Thiele
Stellvertretende Amtstierärztin
Landkreis Spree-Neiße