Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Stadt Forst (Lausitz) - Baumschutzsatzung

Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Stadt Forst (Lausitz) - Baumschutzsatzung

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21.01.2013 i.V. mit §§ 2, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286) in der derzeit geltenden Sassung, hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) am 04.12.2015 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 – Geltungsbereich und Schutzzweck

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes und der Hecken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne auf dem Territorium der Stadt Forst (Lausitz). Für den Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch gilt die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern, in der zum Zeitpunkt geltenden Fassung.

(2) Schutzzweck dieser Satzung ist die Erhaltung des Bestandes an Bäumen und Hecken
  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

  2. zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes,

  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen sowie zur Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse,

  4. wegen seiner Bedeutung für die Erholung,

  5. wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte wild lebender Tierarten.

(3) Unberührt bleibt der Schutz von Gehölzen anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz
  1. von Lebensstätten und Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten nach §§ 37 und 39 des BNatSchG

  2. von Alleen nach § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG i.V. mit § 29 Abs. 3 BNatSchG,

  3. bestimmter Teile von Natur und Landschaft nach §§ 23, 26 und 28 des BNatSchG(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler)

§ 2 – Schutzgegenstand

(1) Die Bäume und Hecken im Geltungsbereich dieser Satzung werden in nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt:
  1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern, Baumhasel, Maulbeerbaum, Eibe, Rot- und Weißdorn mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern,

  2. mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 Zentimeter beträgt,

  3. Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder wenn sie nach dieser Satzung oder nach dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz als Ersatz gepflanzt wurden,

  4. landschafts- und stadtbildprägende bzw. ökologisch bedeutsame Hecken von mindestens 2 Meter Höhe.
(2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronensatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

(3) Diese Satzung gilt nicht
  1. für Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG),

  2. für gewerblich genutzte Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien,

  3. für Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des BKleingG,

  4. für Obstbäume, Pappeln, Weiden und Eschen-Ahorn

  5. für abgestorbene Bäume

  6. für Nadelgehölze in Haus-, Garten- und Gewerbegrundstücksbereichen
(4) Die Stadt Forst (Lausitz), vertreten durch das Betriebsamt, kann den Rosengarten, Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung der Satzung ausnehmen.

§ 3 – Verbotene Maßnahmen, zulässige Handlungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Maßnahmen an geschützten Landschaftsbestandteilen verboten:
  1. Entfernung, Zerstörung, Beschädigung von geschützten Landschaftsbestandteilen oder wesentliche Veränderung ihres Aufbaus. Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
  2. Einwirkungen auf den Wurzel- , Stamm- und Kronenbereich von geschützten Landschaftsbestandteilen, die zu Langzeitschäden oder die zum vorzeitigen Absterben der Bäume führen oder führen können.
(2) Nicht verboten sind :
  1. das fachgerechte Verpflanzen geschützter Landschaftsbestandteile auf demselben Grundstück,

  2. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der geschützten Landschaftsbestandteile, wie die Beseitigung von Totholz und von Krankheitsherden, Erziehungsschnitte an Jungbäumen,

  3. Maßnahmen im Rahmen der Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen, dazu zählen auch Maßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen im Einvernehmen mit der Stadt Forst (Lausitz), vertreten durch das Betriebsamt,

  4. Maßnahmen nach denkmalpflegerischen Zielsetzungen in denkmalgeschützten Anlagen, wie Pflegehiebe,

  5. das Auf-Stock-Setzen von Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung.

(3) Nicht unter die Verbote nach Abs. 1 fallen unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Die Gefahrenlage ist in geeigneter Weise, insbesondere durch Fotos, zu dokumentieren und die Maßnahmen sind dem Betriebsamt der Stadt Forst (Lausitz) unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Der entfernte Landschaftsbestandteil oder die entfernten Teile sind für mindestens zehn Tage nach der Anzeige zur Kontrolle vorzuhalten.

(4) Pflegemaßnahmen an Gehölzen sollen von Personen mit entsprechender Befähigung ausgeführt oder beaufsichtigt werden.

§ 4 – Anordnung von Maßnahmen

Es kann angeordnet werden, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem ein nach § 2 dieser Satzung geschützter Landschaftsbestandteil steht,
  1. bei Gefährdung des geschützten Landschaftsbestandteiles bestimmte Maßnahmen zu dessen Pflege, Erhaltung und Schutz trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen, oder

  2. die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Landschaftsbestandteil zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Maßnahmen sind ihm selbst nicht zuzumuten, wenn die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen höher sind als der in einem anerkannten Verfahren ermittelte Wert des betroffenen Landschaftsbestandteils.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994, zuletzt geändert durch Artikel 21 G vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586), genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentrlichen Rechts.

§ 5 – Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 3 soll eine Ausnahme erteilt werden, wenn die geschützten Landschaftsbestandteile
  1. eine nach baurechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen zulassen,

  2. Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist,

  3. krank oder in ihrer Vitalität erheblich beeinträchtigt sind und ihre Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

  4. aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind.

  5. für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt
(2) Von den Verboten des § 3 kann eine Befreiung erteilt werden, wenn
  1. das Verbot nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere dem Schutzzweck gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung, vereinbar ist,

  2. geschützte Landschaftsbestandteile durch den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entfernen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern sind und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

  3. das Grundstück offensichtlich im Sinne des Schutzzweckes gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung genutzt wird bzw. werden soll.
(3) Die Ausnahme oder Befreiung ist bei dem Betriebsamt der Stadt Forst (Lausitz) schriftlich mit Begründung unter Angabe von Art und Stammumfang des Baumes sowie bei Hecken unter Angabe von Art, Länge und Höhe zu beantragen. Auf Verlangen des Betriebsamtes der Stadt Forst (Lausitz)ist ein Lageplan mit Foto vorzulegen, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile maßstabsgerecht, dargestellt sind. Die Stadt Forst (Lausitz) kann bei Anträgen nach § 5 Abs. 1 Nr. b) und c) Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragsstellers verlangen.

(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Die Ausnahme kann in begründeten Fällen vorab mündlich erteilt werden. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre zu befristen.

(5) Die Erteilung oder Versagung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) bemessen.

(6) Bei Vorhandensein von Nist-, Brut- und Lebensstätten bedarf das Entfernen von Gehölzen innerhalb der Zeit vom 01. März bis 30. September einer Befreiung nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG. Diese Befreiung ist bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße zu beantragen getroffen. Diese Verfahrensweise gilt auch für Gehölze, die nicht die Maße laut § 2 Abs. 1 dieser Satzung erreicht haben, sofern sie in diesem Zeitraum entfernt werden sollen.

§ 6 - Baumschutz bei Bauvorhaben

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, sind folgende Unterlagen mit dem Bauantrag einzureichen:
- Angaben über den geschützten Landschaftsbestandteil (Art, bei Bäumen Stammumfang, bei Hecken Länge und Höhe)
- Lageplan mit Standort des geschützten Landschaftsbestandteils
- ausgefüllte und unterzeichnete "Erklärung zum Baumschutz bei Bauvorhaben in der Stadt Forst (Lausitz).

(2) Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, so ist mit dem zum Bauantrag ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 5 an das Betriebsamt der Stadt Forst (Lausitz) zu richten.

§ 7 – Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

(1) Bei Ausnahmen nach § 5 soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung nach dem Wert des geschützten Landschaftsbestandteils beauflagt werden. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 3 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist die Ersatzpflanzung im maßgeblichen Zeitraum nicht angewachsen, ist diese zu wiederholen. Zur Gewährleistung der Durchführung der angeordneten Ersatzpflanzung kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzpflanzung nach Abs. 2 festgesetzt werden.

(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung wird nach dem Wert des beseitigten geschützten Landschaftsbestandteiles unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ermittelt. Als Richtwert für die Ersatzpflanzung von Bäumen gilt der Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt dieser 60 cm (in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden) soll als Ersatz ein standortgerechter Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang von 12/14 cm in Baumschulqualitätgepflanzt werden, für jede weiteren 60 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum jeweils in Baumschulqualität. Alternativ kann eine Straufläche von 25 m² pro geforderten Jungbaum als Ersatz gepflanzt werden. Die Anzahl der Sträucher pro m² wird nach der Art der zu pflanuzenden Sträucher festgesetzt.
Zustnad, Alter, Bedeutung am Standort und Funktionserfüllung des geschützten Baumes können zu einer entsprechenden Minderung der Verpflichtung führen. Als Richtwert für die Ersatzpflanzung von Hecken gilt der zu entfernende laufende Meter. Die geforderte Pflanzhöhe der Ersatzpflanzung, liegt bei mindestens 60 - 80 cm in Baumschulqualität.

(3) Ist eine Ersatzpflanzung nach Abs. 1 ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung richtet sich nach dem Wert der nach Abs. 1 zu fordernden Ersatzpflanzung (Gehölzwert zzgl. ersparte Pflanz- und Pflegekosten).

(4) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Stadtkasse Forst (Lausitz) zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung.

(5) Die Ersatzpflanzung soll innerhalb eines Jahres nach der Durchführung der genehmigten Maßnahme vorgenommen werden. Die Ersatzzahlung ist innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der genehmigten Maßnahme zu entrichten. Die Stadt Forst (Lausitz) kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 8 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 des BbgNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. geschützte Landschaftsbestandteile entgegen den Verboten des § 3 Abs. 1 ohne eine vorher erteilte Ausnahme oder Befreiung entfernt, zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert,

  2. angeordnete Maßnahmen nach § 4 nicht fristgerecht durchführt oder durchführen lässt oder solche Maßnahmen nicht duldet,

  3. Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach § 5 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

  4. eine Anzeige nach § 3 Abs. 3 unterlässt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 40 BbgNatSchAG mit einer Geldbuße bis zu 65.000 Euro geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz).

§ 9 – Folgenbeseitigung

(1) Hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte geschützte Landschaftsbestandteile ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 entfernt oder zerstört, ist er verpflichtet eine Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung nach § 7 zu leisten.

(2) Hat der Eigentümer oder derNutzungsberechtigte geschützte Landschaftsbestandteile ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu bessern, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist. Anderenfalls ist er verpflichtet eine Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung nach § 7 zu leisten.

(3) Hat ein Dritter geschützte Landschaftsbestandteile entfernt oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach Abs. 1 oder Abs. 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten verpflichtet. Von der Verpflichtung kann er sich durch Abtretung seines Ersatzanspruches an die Stadt Forst (Lausitz) befreien.

§ 10 – Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten des Betriebsamtes der Stadt Forst (Lausitz) sind berechtigt, zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder desNutzungsberechtigten auszuweisen. Die Vorankündigung entfällt bei Gefahr im Verzuge.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.05.2006 außer Kraft.

Forst (Lausitz), den 08.12.2015

Philipp Wesemann
Hauptamtlicher Bürgermeister

Satzung: Neufassung
Beschluss: 04.12.2015
Ausfertigung: 08.12.2015
Inkrafttreten: 20.12.2015

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