Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz)

Satzung über den Kostenersatz für Einsätze
der Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz)


Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 10.10.2001 (GVBl. I S.154) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBl. I S. 59) und des § 45 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBl. I S.197) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 22.04.2005 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Leistungen der Feuerwehr


(1) Die Stadt Forst (Lausitz) ist gemäß § 2 Abs.(1) Nr. 1 BbgBKG Aufgabenträger und nimmt gemäß § 2 Abs.(2) die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Stadt Forst (Lausitz) unterhält aufgrund des § 3 Abs.(1) Nr.1 BbgBKG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr.


§ 2
Kostenersatz


(1) Die Stadt Forst (Lausitz) verlangt den Ersatz der ihr durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne des § 45 BbgBKG entstandenen Kosten.

(2) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist verpflichtet, wer

  1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist
  3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besondere feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
  4. als Veranstalter nach § 34 Abs.(2) BbgBKG oder Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist,
  5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
  6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
  7. wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat oder
  8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
(3) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben wird Kostenersatz verlangt.

(4) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs.(1) Nr.1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann die Stadt Forst (Lausitz) als örtlicher Aufgabenträger für den Brandschutz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.


§ 3
Höhe des Kostenersatzes


(1) Die Höhe des Kostenersatzes ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Sachkosten für Verbrauchsmaterialien (Ölbindemittel usw.) und die Reinigung bzw. Ersatz von Sonderschutzkleidung werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis (Einkaufspreis) berechnet.

(3) Kosten nach Tagen und Stunden werden für die Zeit vom Alarmieren der Feuerwehr bis zu ihrer Rückkehr berechnet. Kosten für angefangene Tage oder für die erste angefangene Stunde sind voll zu entrichten. Für jede angefangene ¼ Stunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. Für die Gebührenberechnung sind nur die für den Einsatz notwendige Anzahl der handelnden Personen und benötigten Fahrzeuge zu Grunde zu legen.

(4) Bei Inanspruchnahme Dritter werden als Kostenersatz von den Kostenschuldnern im Sinne des § 3 dieser Satzung die Kosten verlangt, die der Stadt Forst (Lausitz) durch Dritte in Rechnung gestellt worden sind.

(5) Verpflegungskosten für die eingesetzten Feuerwehrkräfte werden ab 4 Stunden Einsatzzeit mit 5,11 € je Kamerad berechnet. Bei Einsätzen über 12 Stunden erfolgt eine erneute Berechnung dieses Betrages.

§ 4
Schuldner des Kostenersatzes


Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr ist verpflichtet, wer einen Tatbestand nach § 2 Abs.(2) dieser Satzung erfüllt (Kostenschuldner). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 5
Befreiung vom Kostenersatz


Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.


§ 6
Fälligkeit


Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.


§ 7
Inkrafttreten/ Außerkrafttreten


Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.01.2003 Außerkraft.


Forst (Lausitz), den 26.04.2005



Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister



Satzung: Neufassung
Beschluss: 22.04.2005
Ausfertigung: 26.04.2005
Inkrafttreten: 07.05.2005

Satzung: Erste Änderung der Satzung
hier: Änderung der Anlage
Beschluss: 20.05.2011
Ausfertigung: 24.05.2011
Inkrafttreten: 04.06.2011

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz) siehe pdf-Dokument

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