Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a - 135c BauGB

Satzung
der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135 a – 135 c BauGB


Aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuches (BauGB vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. I 1998, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I, S. 1359), in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), und von §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBl. I Nr. 3 S. 59) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in der Sitzung am 18.03.2005 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen beschlossen.

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
  1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschl. ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
    Dazu gehört auch der Wert, der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschl. deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB.

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung vom 02.10.2001, veröffentlicht am 12.10.2001, tritt außer Kraft.

Forst (L), den 22.03.2005

Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister

Satzung: Neufassung
Beschluss: 18.03.2005
Ausfertigung: 22.03.2005
Inkrafttreten: 02.04.2005

Anlage
zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen


Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

1 Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen und Alleebäumen
  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
  • Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
  • Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen und Verdunstung sowie
    Sicherung der Baumscheibe
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach
    DIN 18915
  • Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 14/16, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
  • Je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 50 Sträucher
  • Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder
  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Aufforstung mit standortgerechten Arten, möglichst Laubholzarten, soweit es die
    Standortbedingungen hergeben
  • 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80 – 120 cm
  • Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Entwicklungs- und Fertigstellungspflege: 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen
  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
  • je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12
  • Einsaat Gras-/Kräutermischung
  • Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Einsaat von Wiesengräsern und –kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2 Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1 Herstellung von Stillgewässern
  • Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
  • Bodenverdichtung wenn erforderlich, Herstellung der Abdichtung des Untergrundes als Tonboden- oder Tonmineraldichtung mit einem Mindest-Kf-Wert von 10 –9 m/s
  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern
  • Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
  • Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
  • Entschlammung
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3 Begrünung von baulichen Anlagen

3.1 Fassadenbegrünung
  • vornehmlich Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen, sonst Anbringung von
    Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
  • eine Pflanze je 2 lfm
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

3.2 Dachbegrünung
  • intensive Begrünung von Dachflächen
  • extensive Begrünung von Dachflächen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4 Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
  • Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
  • Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
  • Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
  • Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
  • Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5 Maßnahmen zur Extensivierung

5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker und Grünlandbrache
  • Nutzungsaufgabe
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
  • ggf. Abtragen und Abtansport des Oberbodens
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
  • Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
  • Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:5 Jahre













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