Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern

Satzung der Stadt Forst (Lausitz)
über die Erhebung von Hundesteuern


GESAMTTEXTAUSGABE

§ 1
Steuergegenstand


Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz).

§ 2
Steuerpflicht, Haftung


(1) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Forst (Lausitz) gemeldet und bei einer von ihr bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 3
Gefährliche Hunde


(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind
  1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichtung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch und Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,

  2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biß geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein,

  3. Hunde, die wiederholt durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen sowie

  4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein oder Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1, Buchstabe a) dieser Satzung sind :

1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier,
5. Tosa Inu,
6. Alano,
7. Bullmastiff,
8. Cane Corso,
9. Dogo Argentino,
10. Dogue de Bordeaux,
11. Fila Brasileiro,
12. Mastiff,
13. Mastin Espanol
14. Mastino Napoletano,
15. Perro de Presa Canario,
16. Perro de Presa Mallorquin

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

(3) Hunde nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a und Absatz 2, für die der Hundehalter durch ein amtliches Negativzeugnis nach landesrechtlichen Vorschriften über die Hundehaltung nachweisen kann, dass das Tier keine erhöhte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schäfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft aufweist, gelten als nicht gefährliche Hunde.

§ 4
Steuermaß und Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt in der Stadt Forst (Lausitz) jährlich

für den 1. Hund 66,00 Euro
für den 2. Hund 78,00 Euro
für den 3. und jeden weiteren Hund 90,00 Euro.

(2) Die Steuer für die gefährlichen Hunde gemäß § 3 dieser Satzung beträgt jährlich

613,20 Euro je Hund

(3) entfällt

(4) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 5
Steuerbefreiung


(1) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Forst (Lausitz) aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
  1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,

  2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.

  3. Für Hunde, die vom Hundehalter aus dem Tierasylheim des Tierschutzvereins Forst (Lausitz) e. V. übernommen werden, wird eine Steuerfreiheit für die Dauer eines Jahres nach Abschluß des Tierübereignungsvertrages gewährt. Der Hundehalter hat in diesem Fall der steuerfestsetzenden Behörde den Tierübereignungsvertrag vorzulegen.
(3) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Hunde im Sinne von § 3 dieser Satzung.

§ 6
Steuerermäßigung


(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte der Steuersätze nach § 4 Abs. 1 zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.

(2) Auf Antrag von Hundehaltern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse als Zwingersteuer erhoben, wenn der Hundehalter nachweist, daß er Mitglied in einer Hundezuchtvereinigung ist und der Zwinger und die Zuchttiere in einem Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Anerkannte Hundezuchtvereinigungen im Sinne dieser Satzung sind alle diejenigen, die ordentliches Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. ( – VDH – ) sind. Der Antrag ist jährlich neu zustellen.

(3) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 Absatz 1, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das dreifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Hunde im Sinne von § 3 dieser Satzung.

§ 7
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung


(1) Die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung werden wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(2) Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung fort, so hat der Hundehalter dies innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall schriftlich anzuzeigen.

§ 8
Beginn und Ende der Steuerpflicht


(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats der auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgt. Bei Hunden die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Absatz 2, Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats nach dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(2) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Forst (Lausitz) endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats in den der Wegzug fällt.

§ 9
Festsetzung, Fälligkeit der Steuer


(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr - oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Wurde von dem Steuerpflichtigen bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise gewählt, so ist die gesamte Steuer in einem Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.

(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 10
Sicherung und Überwachung der Steuer


(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Forst (Lausitz) anzumelden. Ist der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen – so ist der Hund innerhalb von zwei Wochen , nachdem er drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Forst (Lausitz) anzumelden.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der veräußert oder abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder verendet ist oder nachdem der Halter weggezogen ist, innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt Forst (Lausitz) abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Forst (Lausitz) zurückzugeben.

(3) Die Stadt gibt für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Forst (Lausitz) die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Aushändigung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Gebühr ausgehändigt.

(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 11
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen


(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I, S.17) in seiner jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG) vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I S. 502), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I/96 S. 317).

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung vom 31.März 2004 (GVBl. I S. 174), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:

  1. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 3 den Wegfall der Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

  2. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 und 2 einen Hund nicht rechtzeitig an- oder abmeldet,
  3. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne die sichtbar befestigte Hundesteuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
  4. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 10 Absatz 4 die übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des im § 15 Absatz 3, 2. Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.März 2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden.


Satzung: Neufassung
Beschluss: 18.03.2005
Ausfertigung: 22.03.2005
Inkrafttreten: 01.07.2004

Satzung: Erste Änderungssatzung
Beschluss: 23.09.2011
Ausfertigung: 27.09.2011
Inkrafttreten: 01.01.2012

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