Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)

Satzung der Stadt Forst (Lausitz)
über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst)
öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)


Satzung vom 18.03.2005

einschließlich der
1. Änderungssatzung
vom 27.04.2007

der
2. Änderungssatzung
vom 02.12.2011

und der
3. Änderungssatzung
vom 04.12.2015

INHALTSÜBERSICHT

  • § 1 Allgemeines

  • § 2 Gegenstand und sachlicher Umfang der Reinigungspflicht

  • § 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke

  • § 4 Sachlicher Umfang der übertragenen Reinigungspflicht

  • § 5 Begriff des Grundstückes

  • § 6 Benutzungsgebühren

  • § 7 Ordnungswidrigkeit, Geldbuße und Zwangsmittel

  • § 8 Inkrafttreten

§ 1
ALLGEMEINES


Die Stadt Forst (Lausitz) betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen), innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, jedoch nur der Ortsdurchfahrten, welche sich in ihrer Ausdehnung auf die Gesamtheit der geschlossenen Ortslage erstrecken, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 3 Absatz 1, den Grundstückseigentümern übertragen ist.

§ 2
GEGENSTAND UND SACHLICHER UMFANG DER REINIGUNGSPFLICHT


(1) Die Reinigungspflicht der Stadt umfaßt die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zu den Fahrbahnen gehören auch die Radwege, Rad - und Gehwege gemeinsam ( Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung), Sicherheitsstreifen, bewirtschaftete Parkstreifen und -buchten, Haltestellenbuchten sowie Wendeschleifen.

Kein Bestandteil der Fahrbahnen sind Gehwege als selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist.

(2) Straßenreinigung sowie Winterwartung, welche durch die Stadt bzw. beauftragte Dritte durchgeführt werden, umfassen folgende Leistungen:

  1. einmal wöchentliches Reinigen der Fahrbahnen, Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten und Wendeschleifen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenkehrricht;

  2. Regelmäßige Reinigung der Radwege, Rad- und Gehwege gemeinsam (Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung) der bewirtschafteten Parkstreifen und -buchten sowie die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenkehrricht;

  3. Schneeräumung auf den Fahrbahnen entsprechend den örtlichen Verkehrsbedürfnissen;

  4. das Bestreuen der Fußgängerüberwege und gefährlicher Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte entsprechend den örtlichen Verkehrsbedürfnissen.

§ 3
ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGSPFLICHT AUF DIE EIGENTÜMER
DER ERSCHLOSSENEN GRUNDSTÜCKE


(1) Die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahnen der weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2, sowie die Straßenreinigung der Fahrbahnen der in der Anlage 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) genannten Straßen und Straßenabschnitte wird gemäß § 49 a, Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke übertragen.

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die übertragene Reinigung in dem jeweiligen Umfang nur bis zur Straßenmitte.

Die Reinigung der Gehwege, einschließlich der diesen ab Grundstücksgrenze vor- bzw. zwischengelagerten Grünstreifen, die als Bestandteile der Gehwege anzusehen sind und der nicht bewirtschafteten öffentlichen Parkstreifen einschließlich deren Winterwartung wird für alle Straßen auf die jeweiligen Eigentümer der durch diese erschlossenen Grundstücke übertragen.

Ebenso gilt diese Regelung in allen anderen Bereichen, unabhängig von Klassifizierung und Einordnung der Straßen, wo gegebenenfalls anstelle des Gehweges Pflanzinseln sowie Entwässerungsmulden als Grünstreifen zur Aufnahme von Niederschlagswasser, ein- oder auch beidseitig, vorhanden sind. Analog hierzu ist die Pflege der Entwässerungsmulden an kombinierten Mulden- Rigolensystemen auszuführen.

Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Besteht für ein Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die im § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt, mit deren Zustimmung, die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, die Zustimmung hierzu ist jederzeit widerruflich.

§ 4
SACHLICHER UMFANG DER ÜBERTRAGENEN REINIGUNGSPFLICHT


(1) Die Gehwege und übertragenen Fahrbahnen sind von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke ganzjährig mindestens einmal wöchentlich, darüber hinaus jeweils nach Bedarf zu säubern, insbesondere von Laub und Streusand. Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder andere Gegenstände oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder Systemen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so ist durch den Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen bzw. nach Notwendigkeit die fachgerechte Entsorgung zu veranlassen. Schnittgerinne und Wassereinläufe sind für den ungehinderten Abfluss des Oberflächenwassers stets freizuhalten. Schmutzansammlungen und Bewuchs am Rinnstein, die bei der maschinellen Reinigung nicht erfaßt werden, sind von den Grundstückseigentümern zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Die Reinigungspflicht umfaßt zur Gewährleistung der Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch das Kurzhalten von Bewuchs auf unbefestigten Gehwegen und die Sauberhaltung derselben, insbesondere das Ablesen von Unrat.

(2) Die Winterwartung ist in dem für die Verkehrssicherheit notwendigen Umfange durchzuführen, das heißt insbesondere:

  1. Gehwege sind in einer für Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie Fußgängerüberwege und andere Gefahrenstellen auf den, den Grundstückseigentümern übertragenen Fahrbahnen abzustumpfen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, bezieht sich die Räum- und Streupflicht auf einen ausreichend breiten Streifen entlang des Fahrbahnrandes.

  2. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen Gehwege so vom Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
    Für jedes Hausgrundstück ist für Fußgänger ein Zugang zur Fahrbahn von Schnee und Eis freizuhalten.
    An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Fußgängerwege von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden.

  3. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgendes Tages zu beseitigen.
(3) Die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt:

  • in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen ein verkehrssicherer Zustand allein durch abstumpfende Mittel nicht hergestellt werden kann;

  • an besonders gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, starken Gefällestrecken, o. ä.
(4) Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand, so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgängig benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Die Entwässerungseinläufe in Entwässerungsanlagen, Gerinne, Hydranten und Absperrschieber von Versorgungsleitungen sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis dürfen von Grundstücken nicht auf den Gehweg bzw. die Fahrbahn gebracht oder dem Nachbar zugekehrt werden.

(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 3 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. Die Reinigung kann durch die Stadt auf Kosten des Verursachers bzw. des Reinigungspflichtigen angewiesen werden.


§ 5
BEGRIFF DES GRUNDSTÜCKES


(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.

(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrsmäßige Nutzung durch die Straße, insbesondere durch eine Zufahrt oder einen Zugang, möglich ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünflächen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

§ 6
BENUTZUNGSGEBÜHREN


Die Stadt Forst (Lausitz) erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung Benutzungsgebühren. Die Festsetzung erfolgt in der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz).

§ 7
ORDNUNGSWIDRIGKEIT, GELDBUSSE UND ZWANGSMITTEL


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages, geahndet werden.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Bürgermeister.

§ 8
INKRAFTTRETEN


Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2004 in Kraft.

Forst (Lausitz), den 22.03.2005


Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister


Satzung: Neufassung
Beschluss: 18.03.2005
Ausfertigung: 22.03.2005
Inkrafttreten: zum 01.07.2004

Anlage geändert durch die 1. Änderungssatzung Beschluss-Nr. SVV/0889/2007 vom 27.04.2007
siehe pdf-Dokument

Anlage geändert durch 2. Änderungssatzung Beschluss-Nr. SVV/0630/2011 vom 02.12.2011
siehe pdf-Dokument

Anlage geändert durch 3. Änderungssatzung Beschluss-Nr. SVV/0226/2015 vom 04.12.2015
siehe pdf-Dokument

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