Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Vorhaben (EU-MLUL-Forst-RL)

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Das Land gewährt Zuwendungen für nachfolgende Maßnahmebereiche:

EU-MLUL Forst-Richtlinie

Die EU-Forst-Richtlinie wurde am 14.10.2015 durch Minister Vogelsänger in Kraft gesetzt.

Die Antragstellung zur Förderung forstwirtschaftlicher Vorhaben ist unter Beachtung der unten stehenden Prüftermine möglich. Einen Schwerpunkt der Richtlinie bilden die Waldumbaumaßnahmen zur Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft. Vorhaben, die vor Bescheidung begonnen werden sollen, können erst mit der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns gestartet werden.

Einen weiteren Förderschwerpunkt bilden die Vorhaben zur Vorbeugung von Waldbrandschäden. Neben Löschwasserentnahmestellen ist die für den Brand- und Katastrophenschutz wichtige Instandsetzung von Waldwegen förderfähig.

Neu ist ein Maßnahmenbereich zur Förderung von Beratungsleistungen. Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse können damit Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen erhalten. Diese Förderung kann seit Juli 2016 beantragt werden.

Die EU- Forst-Richtlinie, wurde am 24. Juli 2017 geändert.

Maßnahmebereich I

Zu I.2.9. Jungbestandspflege unterliegt keiner Befristung mehr und kann beantragt werden
Zu I.6.5. Klarstellung, dass Beimischung immer flächenbezogen zu betrachten ist
Zu I.6.8 ergänzender Hinweis zum Nachweis der Herkunftssicherheit von Sträuchern für Waldränder
Zu I.6.10 Erweiterung der Gebietskulisse für Anwendung des Lebensraumtyps bei der Baumartenwahl

Maßnahmebereich II

Zu II.5.4 Absenkung der Bagatellgrenze auf 500 Euro
Zu II.5.5. Erhöhung des Stundenumfangs

Verfahren

Zu 2.1. Verortung der Prüfung der „kontrafaktischen Fallgestaltung“
Zu 2.3.2 Klarstellung der Nachweiserfordernisse im Auszahlungsverfahren. In Verbindung mit dieser Änderung entfällt der Festbetrag „Eigenleistung“, er wird durch den Festbetrag „Netto“ ersetzt.

Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft – Maßnahmebereich I
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten – Maßnahmebereich II
Vorbeugung von Waldschäden – Maßnahmebereich III

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