Erfolgreiche Sprengung: Kampfmittelfund in der Stadt Forst (Lausitz) - Ortsteil Groß Bademeusel

Die Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg, die im Forster Ortsteil Groß Bademeusel gefunden wurden und zur Sprengung anstanden, wurden am heutigen Donnerstag gegen 14:00 Uhr erfolgreich durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst gesprengt. Der Verwaltungsstab im Rathaus hat im Anschluss an die erfolgreiche Sprengung die Auflösung des Sperrkreises angeordnet. Einwohnerinnen und Einwohner sind in ihren Wohnungen zurück.

Vielen Dank an das Team und an alle Einsatzkräfte

Richtlinie der Stadt Forst (Lausitz) zur Vergabe von Zuweisungen an soziale Einrichtungen

1 Zuwendungszweck

Die Stadt Forst (Lausitz) fördert die soziale Sicherung, d. h. die Arbeitsfähigkeit und/oder der qualitative Ausbau der sozialen Angebote sollen durch die Bewilligung von Zuweisungen nach Maßgabe dieser Richtlinie unterstützt werden.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuweisung besteht nicht. Die Stadt Forst (Lausitz) entscheidet als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung

2.1 Personalkostenförderung

Eine wirkungsvolle Sozialarbeit bedarf einer angemessenen Grundausstattung mit sozialpädagogischem Personal. Förderbar ist die Sicherung dieser Grundausstattung.

2.2 Projektförderung

Förderbar sind Projekte, die an die Interessen der Menschen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie zu sozialem Engagement anregen. Die Förderung erfolgt nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe.

2.3 Nicht gefördert werden

 Baumaßnahmen
 Büroausstattungen, Sachkosten
 Verwaltungskosten
 Kulturveranstaltungen und Feste

Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Fachausschuss der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) durch Einzelprüfung.


3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

 Vereine mit Wirken auf dem Sektor der Sozialarbeit
 anerkannte freie Träger der Sozialarbeit
 Initiativgruppen der Sozialarbeit

die ihren Sitz in der Stadt Forst (Lausitz) haben.


4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zur Antragstellung ist das Formblatt (Anlage 1) zu verwenden. Von der Stadt Forst (Lausitz) erfolgt keine Aufforderung zur Antragstellung. Die Antragsberechtigten sind dafür eigenständig verantwortlich.

4.2 Förderanträge bis 255,00 € werden von der Verwaltung - Schul-, Sport- und Kulturamt, Soziales - entschieden und der Ausschuss für Kultur und Soziales wird davon in Kenntnis gesetzt. Über Förderanträge, die 255,00 € überschreiten, entscheidet der Ausschuss für Kultur und Soziales der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz).

4.3 Erste Fördermittelanträge sind im Schul-, Sport- und Kulturamt, Soziales der Stadt Forst (Lausitz) bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres einzureichen. Nach Entscheidung über die Erstanträge können weitere Anträge bis spätestens 31. 10. des laufenden Jahres gestellt werden.

4.4 Der Zuwendungsbescheid (Anlage 2) kann widerrufen und die Fördersumme muss in vollem Umfang bzw. in teilweise zurückgezahlt werden, wenn

 Fördermittel nicht entsprechend der Bewilligung verwendet werden
 mit Fördermitteln erworbene Gegenstände ohne Genehmigung der Stadt Forst (Lausitz) veräußert werden
 Auflagen des Zuwendungsbescheides nicht beachtet werden
 Projektträger aus anderen Quellen eine Förderung (auch durch Sponsoren) erhalten und dies verschweigen
 Projektträger Einnahmen aus dem Projekt erzielen und diese bei der Nachweisführung verschweigen
 der Verwendungsnachweis nicht zum Abgabetermin vorliegt.

4.5 Zur Mittelanforderung und Abgabe der Einverständniserklärung ist das Formblatt (Anlage 3) der Stadt Forst (Lausitz) zu verwenden.

5.6 Die Verwendungsnachweise sind durch den Antragsteller spätestens 4 Wochen nach der Durchführung der Maßnahme bei der Stadt Forst (Lausitz), Schul-, Sport- und Kulturamt, Soziales, einzureichen. Der Verwendungsnachweis hat auf dem Formblatt (Anlage 4) der Stadt Forst (Lausitz) zu erfolgen.



5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Förderung ist als Fehlbedarfsfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes sowie einer Projektförderung möglich.

5.2 Die Förderung beträgt nicht mehr als 75 v. H. der Gesamtkosten der Maßnahme, darf jedoch den Gesamtbetrag von 2.555,00 € je Antragsteller bei Erstanträgen und den Gesamtbetrag von 510,00 € je Antragsteller bei weiteren Anträgen nicht überschreiten.


6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Vergabe von Zuweisungen an soziale Einrichtungen der Stadt Forst (Lausitz) vom 02. Juni 1997 außer Kraft.


Forst (Lausitz), den 11.12.2001



Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek
Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender

Download