Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Energiepark Bohrau" Öffentliche Bekanntmachung zum Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Energiepark Bohrau“

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 03/2024 vom 14.06.2024

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 15.03.2024 die Abwägung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Energiepark Bohrau“ in der Fassung vom 23.08.2023 und die dazugehörige Satzung beschlossen (Beschlussvorlage Nr. SVV/0674/2024).

Eine Genehmigung des Bebauungsplanes durch die Höhere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich, da sich der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Die Satzung wird hiermit bekanntgegeben. Sie tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Jedermann kann diese Satzung und die Begründung dazu ab diesem Tage im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz), Cottbuser Straße 10, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes, sowie des Bebauungsplanes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Promenade 9, 03149 Forst (Lausitz), unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften der Satzung und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.  

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in der die Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt worden ist, wird hingewiesen.

Ersatzbekanntmachung

Aufgrund des § 10 Abs.3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), wird hiermit für den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Energiepark Bohrau“, die Ersatzbekanntmachung gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2]), i.V.m. § 15 der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz), in der Fassung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 20.09.2019, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)/ Głowne Wustawki Mĕsta Baršć (Łužyca) in der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 06.05.2022, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3/2022 vom 21. Mai 2022, durchgeführt.

Die Einsichtnahme und Auskunftsmöglichkeit besteht für jedermann auf Dauer während der Dienststunden im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz), Cottbuser Straße 10, 03149 Forst (Lausitz).

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