Negativzeugnis
Allgemeine Information
Bei Hunden folgender Rassen sowie deren Kreuzungen ist nach der vorliegenden Hundehalterverordnung von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auszugehen.
- Alano
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dobermann Dogo
- Argentino Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napolitano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Der Hundehalter kann im Einzelnen der örtlichen Ordnungsbehörde nachweisen, dass der gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist.
Vom Hundehalter ist ein Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses zu stellen. (Anlage 1)
Der Nachweis, dass ein Hund nicht gefährlich ist, ist erst mit dessen vollendetem ersten Lebensjahr zulässig.
Der Hund ist dazu einem Sachverständigen vorzustellen, welcher ein Negativgutachten erstellt, woraus das Wesen des Hundes ersichtlich ist.
Der Hund ist dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standart zu kennzeichnen (beim Tierarzt).
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit legt der Hundehalter ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz vor, welches bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
Das Führungszeugnis wird beim Bürgeramt der Stadt Forst (Lausitz) beantragt.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und wurde die Gefährlichkeit des Hundes widerlegt, wird durch die örtliche Ordnungsbehörde ein Negativzeugnis erstellt, aus welchem hervorgeht, dass der beschriebene Hund keiner Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 HundehV bedarf.
Der Hund erhält eine grüne Plakette.
Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
Durch den Landkreis Spree-Neiße bestätigter Sachverständiger zur Erstellung von Negativgutachten:
Herr Volkmar Hoffmann
Terminabsprachen unter: Telefon: 035695 7113 oder 918022
E-Mail: VolkmarHoffmann@web.de
Unterlagen
ausgestelltes Negativgutachten
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnis wird gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz erhoben.
Die Kosten für einen Mikrochip-Transponder müssen beim jeweiligen Tierarzt erfragt werden.
Für die Vorstellung des Hundes bei einem Sachverständigen zur Begutachtung ist die Gebühr von dort zu erfragen.
Für die Erteilung eines Negativzeugnisses durch die örtliche Ordnungsbehörde wird entsprechend der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 21. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 46) eine Gebühr nach Tarifstelle 8.4.2 erhoben.
Ansprechpartner / Ansprechpartnerin
Daniel Kaiser
- Telefon
- 03562 989-157
- Fax
- 03562 989-202
- d.kaiser@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 301