Kinderspielplatzsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Kinderspielplatzsatzung der Stadt Forst (Lausitz)Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2002 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174), hat die Stadtverordnetenversammlung am 30.04.2004 den Aufhebungsbeschluss für die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Lage, Größe, Ausstattung und Höhe der Ablösebeträge von Kinderspielplätzen in der Stadt Forst (Lausitz) vom 1.3.2002 und einen neuen Satzungsbeschluss nach § 81 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 sowie des Absatzes 8 der BbgBO in der Fassung vom 16. Juli 2003 gefasst.
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Forst (Lausitz).
§ 2 - Sachlicher Geltungsbereich
Nach § 7 Abs. 3 BbgBO besteht bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen seitens des Bauherrn die Verpflichtung, Kinderspielplätze herzustellen, sofern in der Gemeinde eine örtliche Bauvorschrift nach § 81 Abs. 3 der BbgBO exisitert. Ein Kinderspielplatz besteht aus einer Spielfläche für Kleinkinder (Kinder im Vorschulalter), aus einem Spielplatz für Kinder von 6 - 12 Jahren und bei Wohnanlagen mit mehr als 400 Bewohnern zusätzlich aus einem Bolzplatz für Jugendliche.
§ 3 - Übergangsvorschriften
Nach § 83 Abs. 1 BbgBO ist bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift, die die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt gegebene Richtlinie über Kinderspielplätze anzuwenden.
§ 4 - Regelung über die Größe, Art und Ausstattung der Kinderspielplätze nach Art und Maß der Nutzung
1) Die Größe, Art und Ausstattung des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Art, Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Je Aufenthaltsraum jeder Wohnung ist vom Grundsatz her ein Bewohner zugrunde zu legen; dies gilt auch für Gemeinschaftsanlagen. Bei der Bemessung der Größe werden die Aufenthaltsräume in Einraum- und Altenwohnungen nicht mit berechnet.
2) Für die Berechnung der Größe nach der Art des Kinderspielplatzes gilt:
- 1 m² je Bewohner, mindestens 25,00 m² Spielplatzfläche für Kleinkinder
- Spielplätze für Kinder von 6 - 12 Jahren - 1 m² je Bewohner, mindestens jedoch 40 m² /ol>Bolzplatz für Jugendliche - ab 400 Bewohner mindestens 500 m²
4) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. 3 v. H. oder mehr der Spielplatzflächen, mindestens jedoch 9,00 m², sind als Sandspielfläche herzurichten.
5) Auf den Spielplätzen sind je angefangene 100 m² Fläche 3 ortsfeste Sitzgelegenheiten einzurichten.
6) Spielplätze von mehr als 300 m² Größe sind in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen räumlich zu gliedern. Bepflanzungen und sonstige als räumliche Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedungen dürfen die nutzbare Mindestgröße des Spielplatzes (§ 4 Abs. 2) Nr. 1.) + 2.)) nicht einschränken und dürfen keine Gefahren für Kinder in sich bergen.
7) Der Kinderspielplatz ist gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegenüber Verkehrsflächen, Kfz-Stellplätzen und Standplätzen für Abfallbehälter in baulicher/gärtnerischer Weise, z. B. Einfriedung bzw. Abpflanzung, abzugrenzen.
§ 5 - Anforderung für die sichere Benutzbarkeit der Kinderspielplätze
Die verwendeten Spielgeräte müssen das Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ aufweisen, welches die Übereinstimmung mit dem Gerätesicherheitsgesetz garantiert. Die Abnahme der Spielplätze hat durch den TÜV zu erfolgen. Ein Abnahmeprotokoll in Form einer Kopie ist dem Tiefbau- und Gartenbauamt der Stadt Forst (Lausitz) vorzulegen.
§ 6 - Nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes
Sofern die Gesundheit und der Schutz der Kinder die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes erforderlich machen, versucht die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Eigentümer/Bauherrn einen Kinderspielplatz zu realisieren. Dies trifft insbesondere zu bei:
- Sofern sich ein Unfallschwerpunkt im Bereich des Grundstückes entwickelt
- Sich das bisherige Verkehrsaufkommen wesentlich erhöht
§ 7 - Verzicht auf die Herstellung von Kinderspielplätzen
Auf die Herstellung des Kinderspielplatzes für Kinder von 6 bis 12 Jahre oder eines Bolzplatzes für Jugendliche auf dem Grundstück kann verzichtet werden, wenn
- ulin unmittelbarer Nähe ein Kinderspielplatz als Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist, deren Nutzung für das Grundstück rechtlich gesichert ist (Grunddienstbarkeit)
- in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Kinderspielplatz vorhanden ist oder
- die Art der Wohnungen (Einraumwohnungen, Altenwohnungen) oder ihre Umgebung dies nicht erfordern.
§ 8 - Ort der Errichtung/Ablösung
Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Grundstück herstellen, so kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtungen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt.
Der Geldbetrag soll den anteiligen durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbes entsprechen. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung eines der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatzes in der Nähe des Grundstückes zu verwenden.
Der Geldbetrag je Quadratmeter Spielplatzfläche wird auf 135,75 Euro festgelegt. (s. Anlage 1)
Er entspricht den mittleren Kosten für die Herstellung eines Spielplatzes einschl. Grunderwerb sowie seiner 25-jährigen Instandhaltung.
§ 9 - Erhaltung
1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf auszuwechseln.
2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Forst (Lausitz) ganz oder teilweise beseitigt werden.
§ 10 - Abweichungen
Bei Vorhaben, die nach § 55 BbgBO keiner Baugenehmigung bedürfen, entscheidet die Gemeinde als Sonderordnungsbehörde über die zulässigen Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen.
Abweichungen von den Bestimmungen der Satzungen können im Rahmen der Ermessens-entscheidung der Gemeinde befürwortet werden.
Zu prüfen ist dabei:
- Kann dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung in gleicher Weise entsprochen werden?
- Werden öffentlich-rechtliche geschützte nachbarliche Interessen nicht beeinträchtigt?
- Ist die Abweichung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BbgBO vereinbar?
Für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung gilt § 60 bzw. 61 der BbgBO.
Zu den Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 BbgBO ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 des BauGB gilt entsprechend.
§ 11 - Einreichen von Unterlagen, Bauvorlagen
Sofern die Stadt Forst (Lausitz) als Sonderordnungsbehörde zuständig ist, ist der Abweichungsantrag in zweifacher Ausfertigung beim Bauverwaltungsamt der Stadt Forst (Lausitz) einzureichen. Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde amtlich bekannt gemachten Vordrucke sind zu verwenden. Im Regelfall sind folgende Unterlagen für eine ausreichende Prüffähigkeit einzureichen:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Bauzeichnungen
- Beschreibung der baulichen und
- Sonstige für die Beurteilung erforderlichen Bauvorhaben und -nachweise
§ 12 - Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen
Die Sonderordnungsbehörde kann die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung sowie die Beseitigung baulicher Anlagen unter entsprechender Anwendung der §§ 73 und 74 BbgBO anordnen.
§ 13 - Zuständigkeiten und Verfahren
Für die Zulassung von Abweichungen von der örtlichen Bauvorschrift zu Kinderspielplätzen ist die Gemeinde Forst (Lausitz) als Sonderordnungsbehörde zuständig. Die Abweichung ist schriftlich bei der Stadt Forst (Lausitz) zu beantragen.
Mit der Erstellung des Kinderspielplatzes darf erst nach Vorlage des Abweichungsbescheides begonnen werden. Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften der BbgBO.
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungwidrig nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO handelt, wer dieser nach § 81 BbgBO erlassenen Satzung zuwider handelt, sofern die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldstelle verweist.
Des Weiteren handelt gemäß § 79 Abs. 4 BbgBO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach der Brandenburgischen Bauordnung vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 BbgBO in Falle des § 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden.
Ist die Gemeinde nach § 53 BbgBO als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 15 - Gebühren
Die Gemeinde erhebt für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie aufgrund der §§ 53 und 61 BbgBO zuständig ist.
Die Gebühren sind nach der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung - BauGebO) zu bestimmen. Die Bemessung erfolgt nach der Anlage 1 dieser Verordnung.
A u s z u g :
Tarifstelle 12
Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61
Tarifstelle 12.1
Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Abs. 1 BbgBO) bei bau-lichen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen.
Gebühr je Ausnahme oder Abweichung: 50 Euro
Tarifstelle 12.2
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2, letzter Halbsatz, BauGB bei baulichen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen.
Gebühr je Befreiung 100 bis 250
Tarifstelle 12.3
Baueinstellungsanordnung für bauliche Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
Gebühr 100 Euro
Tarifstelle 12.4
Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
Gebühr 100 bis 250 Euro
Die Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung-BauGebO) ist anzuwenden.
§ 16 - Betreten von Grundstücken
Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.
§ 17 - Rechtsnachfolge
Anordnungen der Sonderaufsichtsbehörde sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
§ 18 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Forst (Lausitz), den 04.05.2004
Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister
Satzung: Neufassung
Beschluss: 30.04.2004
Ausfertigung: 04.05.2004
Inkrafttreten: 25.09.2004
Anlage zur Satzung
Schreiben von Trägern öffentlicher Belange
Schreiben des Landkreises Spree-Neiße vom 17.11.2003
Aus Sicht der unteren Wasserbehörde werden folgende Hinweise gegeben:
Der Geltungsbereich der Satzung befindet sich teilweise innerhalb der Trinkwasserschutzgebiete I bis III des Wasserwerkes Forst.
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen an Gewässern I. Ordnung in einem Abstand von 10 m und II. Ordnung von 5 m von der Uferlinie bedürfen gemäß § 87 Abs. 1 BbgWG der wasser-rechtlichen Genehmigung. Diese ist bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Auf Hochwasserschutzanlagen und ihren beiderseitigen 5 m breiten Schutzstreifen ist das Setzen von Masten, Pfählen und Zaunanlagen verboten. Ausnahmen vom Verbot sind entsprechend § 99 BbgWG zulässig und bedürfen der Zulassung der unteren Wasserbehörde. Diese ist bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.
A n l a g e 1
Kostenkalkulation Kinderspielplatzsatzung siehe pdf-Dokument