Mittwoch, 20. März 2024 | Allgemeines, Freizeit, Rathaus | Neues aus dem Rathaus Hinweise zum Verbrennen im Freien
Der Fachbereich Ordnung und Sicherheit informiert ...
Ohne Ausnahmezulassung ist nur das gelegentliche Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz bis zu 1 m³ erlaubt. Zu naturbelassenem Holz zählen z.B. Holzscheite, kurze Äste und Reisig.
Diesen Feuern wird ein Nutz- oder Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Verboten ist das Verbrennen von:
- pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten entsprechend der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung des Landkreises Spree-Neiße (z.B. Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub)
- gestrichenes, lackiertes oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz
- mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten Gemäß § 7 Landesimmissionsschutzgesetz ist das Ab- bzw. Verbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hierdurch gefährdet oder belästigt werden kann.
Sobald berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung ausgegangen werden.
Um diesen Belästigungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, vorab das Gespräch mit Ihren Nachbarn zu suchen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen der Fachbereich Ordnung und Sicherheit zur Verfügung.
Stadt Forst (Lausitz)