Förderung der ländlichen Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Rahmen von LEADER

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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 25.09.2018 zuletzt geändert durch Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
vom 28. September 2021

Zielsetzung

Anliegen der Umsetzung der Richtlinie ist es, mit der Förderung von Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des ländlichen Raums zu stärken, insbesondere durch den Erhalt und/oder Schaffung von Arbeitsplätzen. Das Förderinstrument ist auf die Verbesserung beziehungsweise Sicherung der Lebensperspektive aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll eine regionale nachhaltige Entwicklung unterstützen.

Was wird gefördert

- Unterstützung, Sensibilisierung der lokalen Akteure (Teil II B) - Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen (Teil II C) - Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie (Teil II D) - Umsetzung von investiven Vorhaben der integrierten ländlichen Entwicklung gemäß GAK-Rahmenplan (Teil II E)

Wer wird gefördert

- Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Natürliche Personen (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften) und juristische Personen des privaten Rechts - Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum

Welche Voraussetzungen sind erforderlich

Maßnahmen liegen in der Fördergebietskulisse und tragen zur Umsetzung der Ziele der Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) bei. Für Vorhaben nach Richtlinienteil II A bis II D liegt ein positives Votum im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der Lokalen Aktionsgruppe vor, bei Vorhaben nach Richtlinienteil II E eine positive Stellungnahme.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert

Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen.

Weiterführende Links: