Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Kindertagesstätten der Stadt Forst (Lausitz)

Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Kindertagesstätten der Stadt Forst (Lausitz)

Auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 Nr. 15 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 3. November 2006 folgende privatrechtliche Entgeltordnung beschlossen:

§ 1
Zahlungspflicht


  1. Für die Fremdnutzung von Räumen in Kindertagesstätten in der Stadt Forst (Lausitz) ist ein Entgelt zu entrichten.


  2. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach:
  • der Nutzergruppe

  • der Nutzungsdauer

§ 2
Nutzergruppen


Nutzergruppe A
  • gewerbliche Unternehmen

  • Veranstalter, die ein Entgelt oder eine Umlage erheben

  • private Nutzer

Benutzergruppe B
  • Behörden oder Dienststellen

  • religiöse Gemeinschaften

  • Parteien und politische Organisationen

  • nicht gemeinnützige Vereine und Gruppen

Nutzergruppe C
gemeinnützige Vereine aus der Stadt Forst (Lausitz)

§ 3
Höhe der Entgelte


Das Entgelt beträgt pro Nutzung je angefangene halbe Stunde für:

Nutzergruppe A
4,00 €

Nutzergruppe B
2,00 €

Für die Nutzergruppe C wird kein Entgelt erhoben.

§ 4
Erhebung und Fälligkeit der Entgelte


  1. Die Nutzungsentgelte werden durch die Stadt Forst (Lausitz) festgesetzt und erhoben.

  2. Die Stadt Forst (Lausitz) schließt dafür mit dem Nutzer einen Nutzungsvertrag ab. In ihm werden die Art, der Beginn, der Zeitraum und der Nachweis der Nutzung festgelegt.

§ 6
Inkrafttreten


Die Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft.

Forst (Lausitz), den 07.11.2006


Hauptamtlicher Bürgermeister
In Vertretung

Jürgen Goldschmidt
Erster Beigeordneter


Ordnung: Neufassung
Beschluss: 03.11.2006
Ausfertigung: 07.11.2006
Inkrafttreten: rückw. zum 01.09.2006

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