Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Kindertagesstätten der Stadt Forst (Lausitz)
Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Kindertagesstätten der Stadt Forst (Lausitz)Auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 Nr. 15 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 3. November 2006 folgende privatrechtliche Entgeltordnung beschlossen:
§ 1
Zahlungspflicht
- Für die Fremdnutzung von Räumen in Kindertagesstätten in der Stadt Forst (Lausitz) ist ein Entgelt zu entrichten.
- Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach:
- der Nutzergruppe
- der Nutzungsdauer
§ 2
Nutzergruppen
Nutzergruppe A
- gewerbliche Unternehmen
- Veranstalter, die ein Entgelt oder eine Umlage erheben
- private Nutzer
Benutzergruppe B
- Behörden oder Dienststellen
- religiöse Gemeinschaften
- Parteien und politische Organisationen
- nicht gemeinnützige Vereine und Gruppen
Nutzergruppe C
gemeinnützige Vereine aus der Stadt Forst (Lausitz)
§ 3
Höhe der Entgelte
Das Entgelt beträgt pro Nutzung je angefangene halbe Stunde für:
Nutzergruppe A
4,00 €
Nutzergruppe B
2,00 €
Für die Nutzergruppe C wird kein Entgelt erhoben.
§ 4
Erhebung und Fälligkeit der Entgelte
- Die Nutzungsentgelte werden durch die Stadt Forst (Lausitz) festgesetzt und erhoben.
- Die Stadt Forst (Lausitz) schließt dafür mit dem Nutzer einen Nutzungsvertrag ab. In ihm werden die Art, der Beginn, der Zeitraum und der Nachweis der Nutzung festgelegt.
§ 6
Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft.
Forst (Lausitz), den 07.11.2006
Hauptamtlicher Bürgermeister
In Vertretung
Jürgen Goldschmidt
Erster Beigeordneter
Ordnung: Neufassung
Beschluss: 03.11.2006
Ausfertigung: 07.11.2006
Inkrafttreten: rückw. zum 01.09.2006