Brücken und Durchlässe
Allgemeine Information
Im Gemeindegebiet der Stadt Forst (Lausitz) werden im Bestand 24 Brücken und eine Vielzahl von Durchlässen im Zusammenhang mit den kommunalen Straßen und Wegen verwaltet. Daneben werden Brücken und Durchlässe im Zuge der Bundes- und Landesstraßen durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, im Zuge der Kreisstraßen in der Stadt Forst (Lausitz) durch den Landkreis Spree-Neiße betreut.
Im Zeitraum von 1990 bis 2016 sind 17 der 24 kommunalen Brücken bereits erneuert bzw. neu hergestellt worden. Nicht mehr funktionsfähige Durchlässe wurden im Zuge der Straßenbaumaßnahmen erneuert oder saniert.
Die Benutzung der Brücken und Durchlässe ist im Rahmen der jeweiligen Funktion des Verkehrsweges möglich. Das Befahren von Fuß- und Radwegebrücken mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. Die Straßenbrücken sind in der Regel mit Schwerlastwagen von 60 t Gesamtlast befahrbar, Einschränkungen der Benutzung von Straßenbrücken werden durch Verbotszeichen nach Straßenverkehrsordnung angeordnet (z.B. Tonnagebegrenzung).
Ausnahmen von der zulässigen Benutzung sind genehmigungspflichtig.
Ausnahmegenehmigungen zu den angeordneten Maßnahmen nach Straßenverkehrsordnung erteilt die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Spree-Neiße.
Die Genehmigung zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten über das öffentliche Verkehrsnetz, einschließlich seiner Bauwerke, erteilt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg mit Sitz in Hoppegarten.
Die Stadt Forst (Lausitz) als Träger der Gemeindestraßen wird im Rahmen der Antragsstellung zur Ausnahmegenehmigung beteiligt, macht Auflagen, fordert verschiedene Sicherungsmaßnahmen und macht Vorschläge zu einer eventuell erforderlichen alternativen Verkehrsführung.
Für die Genehmigungen erheben die zuständigen Behörden Gebühren.
Alle Brücken und Durchlässe in der Stadt Forst (Lausitz) werden im Abstand von 3 Jahren im Wechsel einer „Einfachen Prüfung“ (Besichtigung) und der „Hauptprüfung“ (Intensivprüfung der Brücke sowie des unmittelbaren Umfeldes) unterzogen. Ziel ist die Ermittlung des Ist-Zustandes und die frühzeitige Erfassung von Schäden. Die Prüfung erfolgt hinsichtlich der Standsicherheit, der Dauerhaftigkeit und der Verkehrssicherheit. Das Ergebnis der Prüfung wird protokolliert und in einer Bauzustandsnote zusammengefasst. Danach richten sich die weiteren Maßnahmen der Instandhaltung, Rekonstruktion oder auch einem gegebenenfalls notwendigen Ersatzneubau.
Die umfassende Erneuerung oder ein Ersatzneubau wird erforderlich, wenn Standsicherheit und Dauerhaftigkeit nicht mehr gegeben sind, die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist und die Instandhaltung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr durchgeführt werden kann.
Über jedes Brückenbauwerk wird ein Brückenbuch nach DIN 1076 geführt. Das Brückenbuch enthält maßgebliche Unterlagen zur Brücke und die Prüfberichte und dokumentiert die durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Zustandserhaltung und/oder –verbesserung.
Grundlagen
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr.15], S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 27])
DIN 1076 (11.1999) Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen - Überwachung und Prüfung
Ansprechpartner / Ansprechpartnerin
Torsten Tzscheuschner
- Telefon
- 03562 989-411
- Fax
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- t.tzscheuschner@forst-lausitz.de
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