Öffentliche Bekanntmachung zum Beschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit der Bezeichnung „Neubau einer 1,5-zügigen Grundschule und des Hortes „Pfiffikus“ in Keune auf den Flurstücken 778/5 sowie 778/14, Flur 33, Gemarkung Forst (Lausitz)“ und Beschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes der Stadt Forst (Lausitz) Bebauungsplanverfahren „Neubau 1,5-zügige Grundschule und Hort Pfiffikus in Keune, Flurstücke 778/5, 778/14, Flur 33, Gemarkung Forst sowie Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 03/2024 vom 14.06.2024

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 31.05.2024 in öffentlicher Sitzung einen Aufstellungsbeschluss für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit der Bezeichnung

„Neubau einer 1,5-zügigen Grundschule und des Hortes „Pfiffikus“ in Keune auf den Flurstücken 778/5 sowie 778/14, Flur 33, Gemarkung Forst (Lausitz)“

mit dem Ziel der Entwicklung eines Schul- und Hortstandortes gefasst (Beschlussvorlage SVV/0693/2024). Grundlage hierfür sind § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB.

Parallel zu dem Bebauungsplanverfahren wird in einem Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eine partielle Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Forst (Lausitz) durchgeführt. Hierfür wurde der Beschluss mit der Bezeichnung

„15. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der Stadt Forst (Lausitz)“

gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB mit dem Ziel der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule gefasst (Beschlussvorlage SVV/0695/2024).

Der räumliche Geltungsbereich für beide Verfahren ist dem Lageplan zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

Zusätzlich zur Amtsblattveröffentlichung erfolgt die Planungsbekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) in der Rubrik „Planungsbekanntmachung“ unter

https://www.forst-lausitz.de/planungsbekanntmachungen.130750.htm

Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt auf Grundlage einer gesonderten Bekanntmachung im Amtsblatt.

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