Kampfmittelfund in der Stadt Forst (Lausitz) - Ortsteil Groß Bademeusel

Am heutigen Vormittag wurden Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg bei Arbeiten an einem Grundstück im Ortsteil Groß Bademeusel im Bereich der Groß Bademeuseler Neißestraße gefunden. Ein Abtransport einzelner Objekte ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Deshalb ist für den morgigen

Donnerstag, den 21.11.2024 gegen 13:00 Uhr

eine Sprengung vor Ort vorgesehen.

Dazu ist eine Teilevakuierung von Einwohnern im Umkreis von 300 Metern notwendig. Alle Haushalte, die von der Evakuierung betroffen sind, erhalten am Vormittag des 21.11.2024 nähere Informationen zum Ablauf der Maßnahme.

Die Stadt Forst (Lausitz) ist in Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst sowie allen zuständigen Behörden und leitet alle notwendigen Maßnahmen ein.

Bei Fragen dazu wählen Sie bitte die Rufnummer 03562 989-150.

Wohnen Unternehmen und Gewerbe

Bauvorhaben, Beurteilung von

Allgemeine Information

Die Beurteilung von Bauvorhaben in der Stadt Forst (Lausitz) erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens durch Prüfung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Hierfür ist die Lage des Grundstücks entscheidend, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll.

Das Grundstück kann sich befinden:

1. im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
3. im Außenbereich


Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.


Liegt das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Bereichs, also innerhalb des Stadtgebiets oder innerhalb eines Ortsteils, wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit anhand der Frage beurteilt, ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt oder nicht. Zur Beurteilung werden Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, herangezogen.


Liegt ein Grundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, kann es sich nur noch um ein Grundstück im Außenbereich handeln. In der Regel beginnt der Außenbereich jeweils hinter der letzten Bebauung eines Ortes, also dort wo die Siedlung in den Landschaftsraum übergeht. Das Baugesetzbuch setzt der Bebauung im Außenbereich enge Grenzen, da dieser grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, damit der Landschaftsraum von siedlungsbedingten Beeinträchtigungen weitgehend verschont bleibt. Es geht darum, die natürliche Eigenart der Landschaft zu erhalten. Wohngebäude sind hier nur zulässig, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Bestimmte privilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich zulässig. Diese werden im § 35 des Baugesetzbuches benannt.

Bevor Sie sich mit Unterstützung des von Ihnen beauftragten Projektanten für die Errichtung eines Wohnhauses entscheiden, sollten Sie sich im Fachbereich Stadtentwicklung über die bauplanungsrechtliche Sachlage sowie die Erschließungssituation informieren. So können Sie sich ein Bild darüber verschaffen, ob Ihre Vorstellungen umsetzbar sind und welche Satzungen der Stadt Forst (Lausitz) dies beeinflussen.

Natürlich können Sie sich auch gemeinsam mit Ihrem Planungsbüro beraten lassen oder diesen bitten, sich in Ihrem Auftrag zu informieren.

Bauplanungsrechtliche Anfragen und Auskünfte
Nicht jedes Grundstück im Gemeindegebiet ist ohne weiteres bebaubar. Über planungsrechtliche Anfragen können Grundstückseigentümer, Bevollmächtigte oder Personen mit einem berechtigten Interesse Auskünfte zu der möglichen Bebaubarkeit und Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes erhalten.

Bauplanungsrechtliche Auskünfte beinhalten Informationen über die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung/Bebauung einzelner Grundstücke bzw. die Zulässigkeit von Vorhaben (Neubau, Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einer baulichen Anlage o. ä.) ungeachtet notwendiger Genehmigungen. Sie klären, ob bzw. in welchem Umfang ein geplantes Vorhaben zulässig ist. Fragen des Bauordnungsrechtes können nicht im Rahmen einer planungsrechtlichen Auskunft beantwortet werden.

Die Beantwortung bauplanungsrechtlicher Anfragen stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar und ist damit auch keine vertrauensschützende Verwaltungsentscheidung. Es handelt sich lediglich um eine unverbindliche planungsrechtliche Bewertung vorbehaltlich anderer fachbehördlicher Entscheidungen. Eine rechtsverbindliche Beantwortung kann ausschließlich im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (§ 68 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)) oder einem Vorbescheidsverfahren (§ 75 BbgBO) erfolgen.

Die Stadt Forst (Lausitz) erteilt bauplanungsrechtliche Auskünfte in der Regel nur in schriftlicher Form. Bauplanungsrechtliche Anfragen können formlos gestellt werden (vorzugsweise per E-Mail). Benötigte Informationen bzw. Unterlagen: Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück sowie Ort, Straße, Hausnummer), Beschreibung des geplanten Vorhabens (Angaben zur Art der Nutzung, Angaben zur Größe der Bebauung und Lage auf dem Grundstück)

Unterlagen

Zu einer Beratung sollten Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen mitbringen, anhand derer sich das Grundstück beurteilen lässt, z. B. Lagepläne, Liegenschaftskarten, Unterlagen zu vorhandener Bebauung u.s.w.

Kosten

Beratungen durch den Fachbereich Stadtentwicklung zur Beurteilung von Bauvorhaben sind grundsätzlich gebührenfrei.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Christina Rennhak

Telefon
03562 989-404
Fax
03562 989-403
E-Mail
ch.rennhak@forst-lausitz.de
Zimmer
218

John-Willy Schönig

Telefon
03562 989-405
Fax
03562 989-403
E-Mail
jw.schoenig@forst-lausitz.de
Zimmer
202